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Satzung

der Interessengemeinschaft

Niehler Karneval e.V.
 

2. Auflage
 

Stand 29.04.2009
 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Interessengemeinschaft Niehler Karneval e.V.

( im folgenden INK genannt )
 

Der Verein hat seinen Sitz in 50735 Köln (Niehl) und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Köln unter der Nr.: VR 6266 eingetragen.
 

Die Vereinsfarben sind: Grün / Weiss
 

§ 2 Zweck

Die INK verfolgt folgende Zwecke:


Die Belebung, Ausschmückung, Erhaltung und Förderung des Niehler Karnevals,
insbesondere des Niehler Karnevalszuges.

Die Interessenvertretung der Niehler Bürgerschaft bezüglich der Erhaltung und
Förderung des Niehler Karnevals gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen.

Die INK verfolg ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuergünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

Die INK ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Der Anschluß an das Festkomitee Kölner Karneval e.V. ist beabsichtigt.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der INK fängt mit dem 1. April eines Jahres an und endet im darauf
folgenden Jahr zum 31.März

 

§ 4 Mittelverwendung

Mittel der INK dürfen nur für die Satzungsgemässigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der INK.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteiles am
Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnissmässig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme

Die INK besteht aus:
 

1) den Vereinen, die der Interessengemeinschaft angeschlossen sind.
2) den aktiven Mitgliedern
3) den Ehrenmitgliedern
4) dem Senat
5) der INK Jugend

zu 1) Der Interessengemeinschaft kann sich jeder Verein anschliessen, der ein besonderes
Interesse an der Förderung des Niehler Karnevals hat. Diese Vereine werden durch zwei Delegierte vertreten.


zu 2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Bei Personen unter 18 Jahren ist das Einverständnis des Erziehungsberechtigten
erforderlich.

zu 3) Durch Beschluß des Vorstandes können Personen, die die Ziele der INK in
besonderem Maße gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Satzung Seite 3 29.04.2009

zu 4) Senatoren sind auch Mitglieder der INK. Über die Aufnahme als Senator entscheidet der
Vorsitzende mit dem Senatspräsidenten.

Anträge zur Aufnahme (zu Punkt 1-3) sind an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet.
 

 § 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge

Bei Aufnahmen in den Verein ist eine Aufnahmegebühr und der jahresbeitrag zu entrichten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt.

Jugendliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht bis Vollendung des 12. Lebensjahres befreit.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen jugendliche Mitglieder die Hälfte des jeweils gültigen Beitrags.

Der Jahresbeitrag ist im Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
Fälligkeit des Jahresbeitrages ist im 1. Quartal eines Geschäftsjahres.
Abweichungen hiervon sind mit dem Vorstand abzustimmen.
Auf Antrag können Beiträge für Auszubildende, Schüler, Studenten, Wehr- oder Ersatzdienstleistende und behinderte Mitglieder vom Vorstand reduziert festgelegt werden.
Über die jeweilige Höhe entscheidet der Vorstand.
 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ended:

1) Durch den Tod des Mitgliedes oder Auflösung eines Vereins oder einer sonstigen
Mitgliedervereinigung.
2) Durch Austritt.
3) Durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluß des Vorstandes erfolgen kann.
4) Durch Ausschluß mangels Interesse, wenn für zwei Jahre der Beitrag nicht entrichtet
worden ist.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Austritts ist der Beitrag
für das laufende Jahr zu entrichten.

§ 8 Die Organe der INK

Organe der INK sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Die Mitgliederversammlung


Eine Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung) ist vom Vorstand alljährlich
im ersten Quartal eines Geschäftsjahres einzuberufen.

Einberufungen haben mindestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.
Als gültige Stimmen zählen nur die abgegebenen Ja und Nein Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Stimmrecht haben die angeschlossenen Vereine durch ihre beiden Delegierten, die
aktiven volljährigen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand geleitet.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es
das Interesse der INK erfordert oder wenn mindestens 10 Mitglieder die Einberufung
unter Angabe der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung hat danach innerhalb eines Monats zu erfolgen.

Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1) dem 1. Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden
3) dem Geschäftsführer
4) dem Kassierer, (Schatzmeister)
5) dem Schriftführer
6) dem Senatspräsidenten
7) mindestens 3 Beisitzer

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer und dem Kassierer.


§ 11 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der INK teilzunehmen.
Jedes Mitglied wird gebeten, ehrenamtliche Aufgaben zu übernehmen.


§ 12 Repräsentanten im Karneval


Die Würde eines Karnevalsprinzen oder eines Dreigestirns für ein Jahr, kann jeder unbescholtene
Bürger erlangen.

Die Entscheidung hierrüber ist dem Vorstand der INK vorbehalten.

Der karnevalsprinz oder das Dreigestirn hat einen angemessenen Sicherheitsbetrag bei
der INK zu hinterlegen.


§ 13 Vereinsvermögen

Über das Vermögen der INK ist ein genaues Verzeichnis zu führen. Der Vorstand kann
Käufe und Verkäufe, soweit sie im Interesse der INK liegen, eigenhändig tätigen.
Er hat darüber zu Wachen, daß der Besitz der INK sorgfältig aufbewahrt wird.

 

§ 14 Kassenführung und Kassenprüfung

Der Vorstand beschließt die zu tätigen Ausgaben der INK.

Zahlungen für die INK können der geschäftsführende Vorstand gegen alleinige Unterschrift
entgegen nehmen.

Der Kassierer verwaltet die Kasse der INK und führt ordnungsgemäß Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben. Alle Rechnungen und Belege sind als Unterlagen zum
Kassenbuch geordnet aufzubewahren.

Die Kontoverwaltung kann online erfolgen.

Der Kassierer erstellt den Wirtschaftsplan für das nächste Geschäftsjahr und legt ihn auf
der Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung) den Mitgliedern zur Abstimmung
vor.

Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die eine genaue
Prüfung der Geschäftsbücher vornehmen.

Der Kassenbericht ist auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen.


§ 15 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der INK oder der Wegfall des bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen der INK an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine an-
dere gemeinnützige Körperschaft zur Verwendung für die Brauchtumspflege.


§ 16 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit Zustimmung einer Mitgliederversammlung
erfolgen.

Erforderlich ist eine 75 %ige Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorschläge zur Satzungsänderung sind dem Vorstand einzureichen.


§ 17 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Beteiligten ist Köln.
 

50735 Köln, den 1. Oktober 2003